Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 446

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 446

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Vermögensanlage.

Paragraph 446,
  1. Absatz eins,Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 447, nur angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
    2. Ziffer 2
      in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    3. Ziffer 3
      in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    4. Ziffer 4
      in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Ziffer eins bis 3 und nach Absatz 2, oder
    5. Ziffer 5
      in Immobilienfonds.
    Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Ziffer eins, der Anlage 2 zu Paragraph 22, des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Absatz eins, dient.
  3. Absatz 3,Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensanlagen, die von den Vorschriften der Absatz eins und 2 abweichen,
    1. Ziffer eins
      im Falle der Gebietskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen hat,
    2. Ziffer 2
      im Falle der Pensionsversicherungsanstalt, der Pensionsinstitute und des Hauptverbandes der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herzustellen hat.
    Es ist jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein; letzterenfalls sind die wesentlichen Gruppenmerkmale (zB die Art und die sonstigen näheren Umstände der beabsichtigten Vermögensanlagen, insbesondere auch der vorzusehende Mindestertrag) im Beschlußwortlaut festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40043249

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P446/NOR40043249

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