Absatz eins,Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind zinsbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 447, nur angelegt werden:
- Ziffer einsin mündelsicheren, inländischen Wertpapieren;
- Ziffer 2in Darlehen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 230 c, ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind;
- Ziffer 3in inländischen Liegenschaften, wenn deren Erwerb nach den Bestimmungen des Paragraph 230 d, ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist;
- Ziffer 4in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten oder zufolge einer bestehenden besonderen Haftung ausreichende Sicherheit bieten.