Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 444

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 444

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

02.01.2020

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

Paragraph 444,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger und der Dachverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss und durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüft wurde, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsträger und der Dachverband haben statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsträger und der Dachverband haben die nach Paragraph 441 f, festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsträger und der Dachverband haben über die in den Absatz eins bis 3 angeführten Inhalte einen Jahresbericht zu erstellen.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes und nach Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen Weisungen zu erlassen für
    1. Ziffer eins
      die Rechnungsführung inklusive Gebarungsvorschau, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes (Absatz eins und 4),
    2. Ziffer 2
      die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,) sowie
    3. Ziffer 3
      die Zielsteuerung nach Paragraph 441 f und deren Evaluierung (Absatz 3,) hinsichtlich deren Struktur und Prozesse.
    Bei der Erlassung der Weisungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Rechnungsabschlüsse und die statistischen Nachweisungen auch für die Zwecke der Zielsteuerung herangezogen werden können.
  6. Absatz 6,Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband haben den Jahresbericht im Internet nach den Weisungen gemäß Absatz 5, zu veröffentlichen. Die vom Verwaltungsrat/von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung ist jedenfalls binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211170

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P444/NOR40211170

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