Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 444

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 444

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Rechnungsabschluß und Nachweisungen

Paragraph 444,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, und einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Pensionsversicherung handelt, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben statistische Nachweisungen zu verfassen.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat für die Kranken-, Unfall-, Pensions- und knappschaftliche Pensionsversicherung die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften aufzuteilen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,)

  4. Absatz 6,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Absatz eins,) zu erlassen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Weisungen für die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,) zu erlassen.
  5. Absatz 7,Die Träger der Sozialversicherung haben die von der Generalversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen vier Monaten nach der Beschlußfassung im Internet zu verlautbaren.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049863

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P444/NOR40049863

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