Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 444

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 444

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Rechnungsabschluß und Nachweisungen

Paragraph 444,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben statistische Nachweisungen zu verfassen.
  3. Absatz 3,In der Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und in der knappschaftlichen Pensions- und Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues haben die Versicherungsträger für jede dieser Versicherungen die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften aufzuteilen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,)

  4. Absatz 6,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Hauptverbandes Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Absatz eins,) und für die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,) zu erlassen.
  5. Absatz 7,Die Träger der Sozialversicherung haben die von der Generalversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen vier Monaten nach der Beschlußfassung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren.

Schlagworte

Unfallversicherung, Pensionsversicherung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094005

Alte Dokumentnummer

N6195545995L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P444/NOR12094005

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