(3)Absatz 3,In der Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und in der knappschaftlichen Pensions- und Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues haben die Versicherungsträger für jede dieser Versicherungen die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften aufzuteilen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1990)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 647/1982)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,)