Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 442

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 442

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Aufgaben der Hauptversammlung

Paragraph 442,
  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem nach Paragraph 441, Absatz 2, in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.
  2. Absatz 2,Der Hauptversammlung obliegt
    1. Ziffer eins
      die Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung nach Paragraph 455, Absatz 2,, der Musterkrankenordnung nach Paragraph 456 und der Mustergeschäftsordnung nach Paragraph 456 a und deren Änderungen;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
    5. Ziffer 5
      die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40023755

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P442/NOR40023755

Navigation im Suchergebnis