Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 442

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 442

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Vorsitz im Hauptverband; Angelobung

Paragraph 442,
  1. Absatz eins,Den Vorsitz in der Verbandskonferenz, im Verbandsvorstand und im Verbandspräsidium hat der Präsident zu führen. Der Präsident und seine Stellvertreter (Vizepräsidenten) sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Amtsdauer der genannten Verwaltungskörper nach Anhörung der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu ernennen. Sie sind zur Ausübung ihrer Funktionen berechtigt, sobald sie die Annahme ihrer Ernennung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ausdrücklich erklärt haben. Der Präsident und sein erster Stellvertreter sind der Gruppe der Dienstnehmer, sein zweiter Stellvertreter der Gruppe der Dienstgeber zu entnehmen. Sie haben als Versicherungsvertreter einem der dem Hauptverband angeschlossenen Versicherungsträger anzugehören. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, gelten die für die Obmänner vorgesehenen Bestimmungen auch für den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Hauptverbandes.
  2. Absatz 2,Den Vorsitzenden der Kontrollversammlung hat dieser Verwaltungskörper aus seiner Mitte zu wählen. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Paragraph 431, Absatz 3, letzter Satz, Absatz 5 und Absatz 6, sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Präsident und die Vizepräsidenten, ferner der Vorsitzende der Kontrollversammlung und dessen Stellvertreter sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, die übrigen Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern vom Präsidenten anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten gemäß Paragraph 424, hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093998

Alte Dokumentnummer

N6195545988L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P442/NOR12093998

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