Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 441e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 441e

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zielsteuerung

Paragraph 441 e,
  1. Absatz eins,Die Trägerkonferenz hat nach Anhörung der Versicherungsträger und des Verbandsvorstandes zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ziele zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen.
  2. Absatz 2,Die Trägerkonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitoring nach Paragraph 32 b, gesundheits- und sozialpolitische Ziele
    1. Ziffer eins
      für das folgende Kalenderjahr und
    2. Ziffer 2
      für eine mittelfristige Periode
    zu beschließen.
  3. Absatz 2 a,Das Zielsteuerungssystem nach Absatz eins, hat jedenfalls auch Verwaltungskostenziele zu enthalten, und zwar gesondert für jeden Sozialversicherungsträger und den Hauptverband.
  4. Absatz 3,Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz hat diese Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen.

Im RIS seit

13.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40134264

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