Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 441e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 441e

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Unvereinbarkeit

Paragraph 441 e,
  1. Absatz eins,Für die Dauer der Ausübung einer Funktion im Verwaltungsrat, in der Geschäftsführung oder in der Controllinggruppe des Hauptverbandes ruht eine allfällige Funktion als Versicherungsvertreter in einem Versicherungsträger.
  2. Absatz 2,Die Obmänner und Obmann-Stellvertreter der dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger sind von einer Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrates oder zum Mitglied der Geschäftsführung oder zum Mitglied der Controllinggruppe ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers des Hauptverbandes darf gleichzeitig einem anderen Verwaltungskörper des Hauptverbandes als stimmberechtigtes Mitglied angehören.
  4. Absatz 4,Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder Arbeitnehmer einer politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung oder der Controllinggruppe sein.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsführer sind hauptamtlich tätig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat seine Zustimmung zu nebenberuflichen Tätigkeiten geben.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40056560

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P441e/NOR40056560

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