(2)Absatz 2,Die Trägerkonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitoring nach § 32b gesundheits- und sozialpolitische ZieleDie Trägerkonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitoring nach Paragraph 32 b, gesundheits- und sozialpolitische Ziele
für das folgende Kalenderjahr und
für eine mittelfristige Periode
zu beschließen.