(3)Absatz 3,Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 2 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Absatz 2, Ziffer 2, ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.