(2)Absatz 2,Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den Bereich der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H.B., der Patientenanwaltschaft, dem Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, Kriegsopfer- und Behindertenverband-Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Gesundheitsökonomen und drei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen.