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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 441d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 441d

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Aufgaben der Trägerkonferenz

Paragraph 441 d,
  1. Absatz eins,Die Trägerkonferenz hat mindestens einmal im Jahr zusammenzutreten.
  2. Absatz 2,Der Trägerkonferenz obliegt unbeschadet der in den Paragraphen 31, Absatz 5 a, 31 b, Absatz 2 und 447 b Absatz 2, genannten Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Entsendung der Mitglieder des Verbandsvorstandes;
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über den vom Verbandsvorstand vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes; diese ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach Paragraph 455, Absatz 2,, die Musterkrankenordnung nach Paragraph 456 und die Mustergeschäftsordnung nach Paragraph 456 a, sowie über deren Änderungen;
    5. Ziffer 5
      die Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4,;
    6. Ziffer 6
      die Beschlussfassung über Richtlinien zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9,;
    7. Ziffer 7
      die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11,;
    8. Ziffer 8
      die Beschlussfassung über Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie über deren Änderungen;
    9. Ziffer 9
      die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;
    10. Ziffer 10
      die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
    11. Ziffer 11
      die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds;
    12. Ziffer 12
      die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Bundes-Zielsteuerungsverträgen nach dem G-ZG;
    13. Ziffer 13
      Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß Paragraph 447 g,;
    14. Ziffer 14
      die Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in die Bundesgesundheitskommission nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, G-ZG und in die Bundes-Zielsteuerungskommission nach Paragraph 26, Absatz eins, G-ZG.
  3. Absatz 3,Die Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung der Beschlüsse nach Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 11 obliegt.
  4. Absatz 4,Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung des Verbandsvorstandes in Kenntnis zu setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen.

Im RIS seit

20.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40190802

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