Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 441c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 441c

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Geschäftsführung

Paragraph 441 c,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung besteht aus einem Sprecher der Geschäftsführung und zwei bis vier zusätzlichen Mitgliedern. Sie wird vom Verwaltungsrat im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt; die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, sind anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführer treffen ihre Entscheidungen nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip gemeinsam. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers der Geschäftsführung den Ausschlag. Paragraph 424, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der internen Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Geschäftsführern, sind in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden „Geschäftsordnung der Geschäftsführung“ (Paragraph 456 a,) zu treffen.
  4. Absatz 4,Vor Ablauf der Funktionsperiode können Geschäftsführer abberufen werden, wenn dies der Verwaltungsrat mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40023752

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P441c/NOR40023752

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