(2)Absatz 2,Die Obmänner/Obfrauen und ihre ersten StellvertreterInnen der in § 441a Abs. 1 genannten Versicherungsträger sind von der Entsendung in den Verbandsvorstand ausgeschlossen.Die Obmänner/Obfrauen und ihre ersten StellvertreterInnen der in Paragraph 441 a, Absatz eins, genannten Versicherungsträger sind von der Entsendung in den Verbandsvorstand ausgeschlossen.