Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

14.12.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 332, ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, versicherten Personen sind verpflichtet, dem Dienstgeber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Auskunft über das Bestehen einer die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen. Die Paragraphen 111 bis 113 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Versicherten sind verpflichtet, dem Krankenversicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (Paragraph 51 d,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.

Schlagworte

Zahlungsempfänger, Leistungsempfänger

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40016383

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P43/NOR40016383

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