Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 332, ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 versicherten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber (Dienstgeber, Gebietskörperschaft) im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 alle Auskünfte zu erteilen und alle Änderungen zu melden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Auskünfte über
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) und die Wohnanschrift,
    2. Ziffer 2
      den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit,
    3. Ziffer 3
      das Bestehen einer die Pflichtversicherung ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit,
    4. Ziffer 4
      das Bestehen sonstiger Pflichtversicherungen,
    5. Ziffer 5
      die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber (Dienstgeber) innerhalb der letzten sechs Kalendermonate.
    Die Paragraphen 111 bis 113 sind anzuwenden.

Schlagworte

Zahlungsempfänger, Leistungsempfänger, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093490

Alte Dokumentnummer

N6195545480L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P43/NOR12093490

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