(2)Absatz 2Die gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 versicherten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber (Dienstgeber, Gebietskörperschaft) im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 alle Auskünfte zu erteilen und alle Änderungen zu melden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Auskünfte überDie gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 versicherten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber (Dienstgeber, Gebietskörperschaft) im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 alle Auskünfte zu erteilen und alle Änderungen zu melden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Auskünfte über
den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) und die Wohnanschrift,
den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit,
das Bestehen einer die Pflichtversicherung ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit,
das Bestehen sonstiger Pflichtversicherungen,
die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber (Dienstgeber) innerhalb der letzten sechs Kalendermonate.
Die §§ 111 bis 113 sind anzuwenden.Die Paragraphen 111 bis 113 sind anzuwenden.