Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.07.1998
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
§ 43.Paragraph 43,
Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 332 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 332, ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Schlagworte
Zahlungsempfänger, Leistungsempfänger
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12113446
Alte Dokumentnummer
N6199750500L