Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 622 Abs. 1

Text

Form der Meldungen

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Die Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins, sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,) zu erstatten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,)

  2. Absatz 3,Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
  3. Absatz 4,Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29,) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben
    1. Ziffer eins
      andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,
      1. Litera a
        wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;
      2. Litera b
        wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
    2. Ziffer 2
      eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind;
    3. Ziffer 3
      für die Mindestangaben-Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, auch die telefonische Meldung vorzusehen.
  4. Absatz 5,Zwei Abschriften der bestätigten vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.
  5. Absatz 6,Die Meldung nach Paragraph 35, Absatz 4, Litera c, wird bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, DLSG erfüllt.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 45/2005 wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Abmeldung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40059875

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P41/NOR40059875

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