Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Form der Meldungen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins, sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,) zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Dienstgeberkontonummer;
    2. Ziffer 2
      Familienname, Vorname(n) und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten;
    3. Ziffer 3
      Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme;
    4. Ziffer 4
      die Art der Versicherung;
    5. Ziffer 5
      Tag des Beginns der Beitragszahlung nach dem BMVG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.
    Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden.
  3. Absatz 3Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
  4. Absatz 4Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29,) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben
    1. Ziffer eins
      andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,
      1. Litera a
        wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;
      2. Litera b
        wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
    2. Ziffer 2
      eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.
  5. Absatz 5Zwei Abschriften der bestätigten An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.

Schlagworte

Abmeldung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40033213

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P41/NOR40033213

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