(2)Absatz 2,Verschreibungen von Heilmitteln durch Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen (§ 131 Abs. 1) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) ausgestellten Rezepten gleichzustellen.Verschreibungen von Heilmitteln durch Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 131, Absatz eins,) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) ausgestellten Rezepten gleichzustellen.