Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 350

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 350

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Abgabe von Heilmitteln.

Paragraph 350,
  1. Absatz eins,Heilmittel (Paragraph 136,) und Heilbehelfe (Paragraph 137,) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,
    2. Ziffer 2
      Verordnung
      1. Litera a
        durch einen Vertragsarzt (eine Vertrags-Gruppenpraxis) oder
      2. Litera b
        durch einen ermächtigten Arzt, der bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen hat,
        • Strichaufzählung
          bei der Entlassung von PatientInnen aus der stationären Pflege oder
        • Strichaufzählung
          während der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen Unaufschiebbarkeit der ärztlichen Handlung erforderlich ist, und
    3. Ziffer 3
      freie Verschreibbarkeit nach dem vom Hauptverband herausgegebenen Heilmittelverzeichnis (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12,) bzw. nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13,) oder bei Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung.
  2. Absatz 2,Verschreibungen von Heilmitteln durch Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 131, Absatz eins,) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) ausgestellten Rezepten gleichzustellen.

Schlagworte

chefärztliche Bewilligung

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40034277

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P350/NOR40034277

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