Absatz eins,Heilmittel (Paragraph 136,) und Heilbehelfe (Paragraph 137,) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:
- Ziffer einsBestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,
- Ziffer 2Verordnung
- Litera adurch einen Vertragsarzt (eine Vertrags-Gruppenpraxis) oder
- Litera bdurch einen ermächtigten Arzt, der bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen hat,
- Strichaufzählungbei der Entlassung von PatientInnen aus der stationären Pflege oder
- Strichaufzählungwährend der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen Unaufschiebbarkeit der ärztlichen Handlung erforderlich ist, und
- Ziffer 3freie Verschreibbarkeit nach dem vom Hauptverband herausgegebenen Heilmittelverzeichnis (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12,) bzw. nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13,) oder bei Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung.