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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 350

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 350

Inkrafttretensdatum

19.03.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Abgabe von Heilmitteln.

Paragraph 350,
  1. Absatz eins,Heilmittel (Paragraph 136,) und Heilbehelfe (Paragraph 137,) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,
    2. Ziffer 2
      Verordnung
      1. Litera a
        durch eine nach Paragraph eins, des Rezeptpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, befugte Person, die in einem Vertragsverhältnis zum Krankenversicherungsträger steht oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder Primärversorgungseinheit tätig ist oder
      2. Litera b
        durch einen ermächtigten/eine ermächtigte Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin, der/die bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen hat,
        • Strichaufzählung
          bei der Entlassung von PatientInnen aus der stationären Pflege oder
        • Strichaufzählung
          während der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen Unaufschiebbarkeit der ärztlichen oder zahnärztlichen Handlung erforderlich ist, und
    3. Ziffer 3
      Verschreibbarkeit nach den Regeln des vom Dachverband herausgegebenen Erstattungskodex (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4,) und nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12,).
  2. Absatz eins a,Von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen ihrer Berufsbefugnis (Paragraph 15 a, GuKG) weiterverordnete Heilbehelfe dürfen von Apothekerinnen/Apothekern und Hausapotheken führenden Ärztinnen/Ärzten nur dann für Rechnung der Krankenversicherungsträger abgegeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die/der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen einer Tätigkeit für eine Vertragseinrichtung des leistungszuständigen Krankenversicherungsträgers oder für eine/einen den Heilbehelf verordnende/n Vertragsärztin/Vertragsarzt oder Vertragsgruppenpraxis weiterverordnet und
    2. Ziffer 2
      sich die/der Anspruchsberechtigte nicht in Anstaltspflege befindet, deren Leistungen durch Zahlungen im Sinne der Paragraphen 148, Ziffer 3, ff. ASVG als abgegolten gelten.
  3. Absatz 2,Verschreibungen von Heilmitteln durch Wahlärzte/Wahlärztinnen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen oder Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 131, Absatz eins,) sind, wenn die Anspruchsberechtigung gegeben und die Verordnung nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zugelassen ist, im Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den Vertragsärzten/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen (Vertrags-Gruppenpraxen) ausgestellten Rezepten gleichzustellen.
  4. Absatz 3,Bedarf eine Arzneispezialität oder ein Stoff für magistrale Zubereitungen, um auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden zu können, der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger, so ist diese Bewilligung unbeschadet des Bescheidrechtes des (der) Versicherten nach Paragraph 367, vom/von der verordnenden Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin) einzuholen. Die Einholung der Bewilligung darf nicht auf den Patienten (die Patientin) übertragen werden. Wird die Bewilligung von Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex durch die nachfolgende Kontrolle nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, ersetzt, ist die Zulässigkeit der Verschreibung auf Kosten der Sozialversicherungsträger von der Durchführung einer Dokumentation (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 12,) über Vorliegen und Einhaltung der bestimmten Verwendungen abhängig. Bei Verschreibungen ohne oder mit mangelhafter Dokumentation ist der Arzt/die Ärztin oder der Zahnarzt/die Zahnärztin (der Dentist/die Dentistin) nachweislich zu verwarnen; bei Wiederholung der Verletzung sind dem Sozialversicherungsträger die Kosten der Arzneispezialitäten vom/von der verschreibenden Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin) zu ersetzen. Findet der Ersatz nicht statt oder nach wiederholtem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht, kann dem Arzt/der Ärztin oder dem Zahnarzt/der Zahnärztin (dem Dentisten/der Dentistin) die ausnahmslose Bewilligungspflicht für Arzneispezialitäten des gelben Bereiches des Erstattungskodex befristet bis zur Dauer von drei Jahren auferlegt werden.
  5. Absatz 4,Die Wahl der Apotheke nach Absatz eins, obliegt dem (der) Anspruchsberechtigten; die Zuweisung an eine bestimmte Apotheke ist unzulässig.

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40242771

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P350/NOR40242771

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