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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 343d
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.03.2026
§ 343c am 31.03.2026
§ 343e am 31.03.2026
Alle Fassungen
§ 343d heute
§ 343d gültig ab 01.04.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
§ 343d gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 343d gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
§ 343d gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
§ 343d gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
§ 343d gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
§ 343d gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 100/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 343d
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
31.03.2026
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zahnärzte/Zahnärztinnen
§ 343d.
Paragraph 343 d,
(1)
Absatz eins,
Auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass
1.
Ziffer eins
an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer sowie
2.
Ziffer 2
an die Stelle des Wortes ärztlich das Wort zahnärztlich in der jeweils grammatikalisch anzuwendenden Form tritt,
3.
Ziffer 3
die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärzt/inn/en sowie den Gruppenpraxen durch jeweils einen bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag, der vom Dachverband abzuschließen ist, zu regeln sind und
4.
Ziffer 4
§§ 342 Abs. 1 Z 1a, Abs. 2b und 2c sowie 342b nicht anzuwenden sind.
Paragraphen 342, Absatz eins, Ziffer eins a,, Absatz 2 b und 2 c sowie 342b nicht anzuwenden sind.
(2)
Absatz 2,
Die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des Abschnittes II des Sechsten Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des Abschnittes römisch zwei des Sechsten Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.
Ziffer eins
in den Verfahren nach den §§ 344 Abs. 2 und 345 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
in den Verfahren nach den Paragraphen 344, Absatz 2 und 345 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
2.
Ziffer 2
die Kanzleigeschäfte der in den §§ 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Gesundheitskasse und den Landeszahnärztekammern jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.
die Kanzleigeschäfte der in den Paragraphen 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Gesundheitskasse und den Landeszahnärztekammern jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.
Im RIS seit
21.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40211105
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P343d/NOR40211105
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