Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 343d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 343d

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zahnärzte/Zahnärztinnen

Paragraph 343 d,
  1. Absatz eins,Auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer sowie
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Wortes ärztlich das Wort zahnärztlich in der jeweils grammatikalisch anzuwendenden Form tritt,
    3. Ziffer 3
      die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärztinnen/Zahnärzten sowie den Gruppenpraxen durch jeweils einen bundeseinheitlichen Gesamtvertrag zu regeln sind und
    4. Ziffer 4
      Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins a, nicht anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des Abschnittes römisch zwei des Sechsten Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      in den Verfahren nach den Paragraphen 344, Absatz 2 und 345 a zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
    2. Ziffer 2
      im Verfahren nach Paragraph 345, Absatz eins, zwei Beisitzer/Beisitzerinnen auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden, wobei jeweils Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Landeszahnärztekammer nach dem Zahnärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, die dem Gesamtvertrag unterliegt, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, nicht Beisitzer/Beisitzerin sein dürfen;
    3. Ziffer 3
      die Kanzleigeschäfte der in den Paragraphen 344 und 345 a vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von den Landeszahnärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40123302

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