Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 343d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 343d

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zahnärzte/Zahnärztinnen

Paragraph 343 d,
  1. Absatz eins,Auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer tritt.
  2. Absatz 2,Im Verfahren nach Paragraph 345, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei Beisitzer/Beisitzerinnen auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden, wobei Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Landeszahnärztekammer nach dem Zahnärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, die dem Gesamtvertrag unterliegt, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, nicht Beisitzer/Beisitzerin sein dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40071512

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