Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 343c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 343c

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

2. Unterabschnitt
Zahnärztinnen/Zahnärzte

Gesamtvertrag über den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien und über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz

Paragraph 343 c,
  1. Absatz eins,Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der
    1. Ziffer eins
      den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien, soweit dieser über den in den Satzungen und Verträgen (Paragraph 341,) festgesetzten Tätigkeitsumfang hinausgeht, eingrenzt und
    2. Ziffer 2
      Richttarife festsetzt, die dem Versicherten von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Vertrags-Gruppenpraxen) für Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden dürfen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis stehenden freiberuflich tätigen Zahnärzte/Zahnärztinnen und Dentisten/Dentistinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen verbindlich.

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121225

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