Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 343c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 343c

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Gesamtvertrag über den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien und über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz

Paragraph 343 c,
  1. Absatz eins,Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der
    1. Ziffer eins
      den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien, soweit dieser über den in den Satzungen und Verträgen (Paragraph 341,) festgesetzten Tätigkeitsumfang hinausgeht, eingrenzt und
    2. Ziffer 2
      Richttarife festsetzt, die dem Versicherten von Vertragsärzten (Vertragsdentisten, Vertrags-Gruppenpraxen) für Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden dürfen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis stehenden freiberuflich tätigen Ärzte bzw. Dentisten oder Vertrags-Gruppenpraxen verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40023722

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P343c/NOR40023722

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