Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 343 c

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

2. Unterabschnitt
Zahnärztinnen/Zahnärzte

Gesamtvertrag über den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien und über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz

Paragraph 343 c,

  1. Absatz eins,Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der
    1. Ziffer eins
      den Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien, soweit dieser über den in den Satzungen und Verträgen (Paragraph 341,) festgesetzten Tätigkeitsumfang hinausgeht, eingrenzt und
    2. Ziffer 2
      Richttarife festsetzt, die dem Versicherten von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Vertrags-Gruppenpraxen) für Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden dürfen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis stehenden freiberuflich tätigen Zahnärzte/Zahnärztinnen und Dentisten/Dentistinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen verbindlich.