Absatz eins,Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der
- Ziffer einsden Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien, soweit dieser über den in den Satzungen und Verträgen (Paragraph 341,) festgesetzten Tätigkeitsumfang hinausgeht, eingrenzt und
- Ziffer 2Richttarife festsetzt, die dem Versicherten von Vertragsärzten (Vertragsdentisten, Vertrags-Gruppenpraxen) für Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden dürfen.