Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 32b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32b

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Mitwirkung an Kostenübernahme

Paragraph 32 b,
  1. Absatz eins,Der/Die Leistungserbringer/in, für dessen/deren Leistung Kostenerstattung, Kostenersatz oder ein Kostenzuschuss gewährt werden soll oder gewährt wurde, hat an der Feststellung des jeweiligen Anspruches mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte und Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie (zahn)ärztliche Gruppenpraxen, eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger und selbständige Ambulatorien, für deren Leistungen Kostenerstattungen, Kostenersätze oder Kostenzuschüsse gewährt werden sollen, haben dem Krankenversicherungsträger die von den Patientinnen und Patienten nachweislich bezahlten Honorarnoten nach deren Zustimmung mit einem einheitlichen Datensatz in elektronischer Form zu übermitteln. Der Dachverband hat diesen Datensatz im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung des Datensatzes unterliegt er den Weisungen des Bundesministers/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Ausgenommen von der Übermittlung sind nur jene Ärztinnen und Ärzte und Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie (zahn)ärztliche Gruppenpraxen, eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger und selbständige Ambulatorien, denen dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40279576

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P32b/NOR40279576

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