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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 32b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32b

Inkrafttretensdatum

18.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Monitoring und Controlling

Paragraph 32 b,
  1. Absatz einsBeim Hauptverband ist ein eigener Verwaltungskörper einzurichten, dem das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt (Controllinggruppe).
  2. Absatz 2Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen
    1. Ziffer eins
      vier von der Verbandskonferenz,
    2. Ziffer 2
      zwei vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
    3. Ziffer 3
      eines vom Bundesminister für Finanzen und
    4. Ziffer 4
      zwei vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
    zu entsenden sind. Die Mitglieder nach Ziffer 4, müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende. Die Mitglieder der Controllinggruppe versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung; die Abschnitte römisch II, römisch IV a und römisch VI des Achten Teiles sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielvereinbarungen nach Paragraph 32 a, an Hand der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der Vorsitzende hat die Ergebnisse der Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Verbandskonferenz zu übermitteln. Der Hauptverband hat dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich eine Stellungnahme zum Bericht der Controllinggruppe zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes vorzulegen. Insbesondere sind die für das Reporting nach Paragraph 32 d, erforderlichen Berichte der Versicherungsträger so rechtzeitig an den Hauptverband zu übermitteln, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Controllinggruppe möglich ist.

Anmerkung

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Schlagworte

Finanzcontrollingbericht, Kostenbericht

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40018060

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P32b/NOR40018060

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