Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32b
Inkrafttretensdatum
18.04.2001
Außerkrafttretensdatum
31.07.2001
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Monitoring und Controlling
§ 32b.Paragraph 32 b,
(1)Absatz einsBeim Hauptverband ist ein eigener Verwaltungskörper einzurichten, dem das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt (Controllinggruppe).
(2)Absatz 2Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen
vier von der Verbandskonferenz,
zwei vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
eines vom Bundesminister für Finanzen und
zwei vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu entsenden sind. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende. Die Mitglieder der Controllinggruppe versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung; die Abschnitte II, IVa und VI des Achten Teiles sind sinngemäß anzuwenden.zu entsenden sind. Die Mitglieder nach Ziffer 4, müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende. Die Mitglieder der Controllinggruppe versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung; die Abschnitte römisch II, römisch IV a und römisch VI des Achten Teiles sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielvereinbarungen nach § 32a an Hand der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der Vorsitzende hat die Ergebnisse der Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Verbandskonferenz zu übermitteln. Der Hauptverband hat dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich eine Stellungnahme zum Bericht der Controllinggruppe zu übermitteln.Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielvereinbarungen nach Paragraph 32 a, an Hand der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der Vorsitzende hat die Ergebnisse der Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Verbandskonferenz zu übermitteln. Der Hauptverband hat dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich eine Stellungnahme zum Bericht der Controllinggruppe zu übermitteln.
(4)Absatz 4Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes vorzulegen. Insbesondere sind die für das Reporting nach § 32d erforderlichen Berichte der Versicherungsträger so rechtzeitig an den Hauptverband zu übermitteln, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Controllinggruppe möglich ist.Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes vorzulegen. Insbesondere sind die für das Reporting nach Paragraph 32 d, erforderlichen Berichte der Versicherungsträger so rechtzeitig an den Hauptverband zu übermitteln, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Controllinggruppe möglich ist.
Anmerkung
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000,
BGBl. I Nr. 101/2000 idF
BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00,
BGBl. I Nr. 33/2001.
Schlagworte
Finanzcontrollingbericht, Kostenbericht
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40018060