(2)Absatz 2Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen
vier von dem Verwaltungsrat,
je eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,
eines vom Bundesminister für Finanzen und
je eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu entsenden sind. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist. Die Mitglieder der Controllinggruppe versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung; die Abschnitte II, IVa und VI des Achten Teiles sind sinngemäß anzuwenden.zu entsenden sind. Die Mitglieder nach Ziffer 4, müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist. Die Mitglieder der Controllinggruppe versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung; die Abschnitte römisch II, römisch IV a und römisch VI des Achten Teiles sind sinngemäß anzuwenden.