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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 299a

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 299a

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

Paragraph 299 a,
  1. Absatz eins,Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 080 € Anmerkung eins, ) nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Bonus nach Absatz eins, ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € Anmerkung eins, ) und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € Anmerkung 2, ) begrenzt.
  3. Absatz 3,Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 315 € Anmerkung 3, ) nicht übersteigt.
  4. Absatz 4,Die Höhe des Bonus nach Absatz 3, ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € Anmerkung 3, ) und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € Anmerkung 4, ) begrenzt.
  5. Absatz 5,Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
    1. Ziffer eins
      bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
    2. Ziffer 2
      ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) samt dem Nettoeinkommen des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden, sich im Inland rechtmäßig aufhaltenden Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partners/Partnerin und der nach Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € Anmerkung 5, ) nicht übersteigt.
  6. Absatz 6,Die Höhe des Bonus nach Absatz 5, ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € Anmerkung 5, ) und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin und der zu berücksichtigenden Beträge nach Paragraph 294, Absatz 4 und ist mit 383,03 € Anmerkung 6, ) begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Absatz 5,, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.
  7. Absatz 7,Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, Z1 und Absatz 5, Ziffer eins, gelten auch
    1. Ziffer eins
      bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e oder 227 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder 116 Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder 107 Absatz eins, Ziffer 3, BSVG),
    2. Ziffer 2
      bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 4, 116 a, oder 116b GSVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, 107 a, oder 107b BSVG),
    wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
  8. Absatz 8,Das Gesamteinkommen nach Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz entfallenden Teiles,
    2. Ziffer 2
      dem Nettoeinkommen aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person nach Paragraph 292, Absatz 3 bis 13 und
    3. Ziffer 3
      den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach Paragraph 294, Absatz eins, bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.
  9. Absatz 9,An die Stelle der in den Absatz eins bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  10. Absatz 10,Auf den Bonus nach den Absatz eins bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den Paragraphen 292, Absatz 14, 293, Absatz 3, 295, 296, Absatz 2 bis 7, 297, 298 und 299 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.

(_____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 113,48 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 141,83 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1 208,06 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 325,24 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1 386,20 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1 423,63 €
Anmerkung 2, : für 2021: 151,50 €
für 2022: 155,36 €
für 2023: 164,37 €
für 2024: 180,31 €
für 2025: 188,60 €
für 2026: 193,69 €
Anmerkung 3, : für 2021: 1 339,99 €
für 2022: 1 364,11 €
für 2023: 1 443,23 €
für 2024: 1 583,22 €
für 2025: 1 656,05 €
für 2026: 1 700,76 €
Anmerkung 4, : für 2021: 389,20 €
für 2022: 396,21 €
für 2023: 419,19 €
für 2024: 459,85 €
für 2025: 481,00 €
für 2026: 493,99 €
Anmerkung 5, : für 2021: 1 808,73 €
für 2022: 1 841,29 €
für 2023: 1 948,08 €
für 2024: 2 137,04 €
für 2025: 2 235,34 €
für 2026: 2 295,69 €
Anmerkung 6, : für 2021: 388,78 €
für 2022: 395,78 €
für 2023: 418,74 €
für 2024: 459,36 €
für 2025: 480,49 €
für 2026: 493,46 €)

Schlagworte

Präsenzdienst

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40270823

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P299a/NOR40270823

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