Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 299a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 299a

Inkrafttretensdatum

19.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Wertausgleich

Paragraph 299 a,
  1. Absatz eins,Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Absatz 2, nicht erreicht.
  2. Absatz 2,Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.
  3. Absatz 3,Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung, die nach sozialen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann. Die Gesamtaufwendungen für den Wertausgleich dürfen höchstens die Differenz zwischen den Kosten der Pensionserhöhung mit dem Anpassungsfaktor und den angenommenen Kosten der Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise (Absatz 2,) betragen. Die Höhe des Wertausgleiches und der oder die Auszahlungstermine sind durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung (Paragraph 108, Absatz 5,) festzulegen.
  4. Absatz 4,Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2002

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40027980

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P299a/NOR40027980

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