Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 299a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 299a

Inkrafttretensdatum

18.04.2001

Außerkrafttretensdatum

18.01.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Wertausgleich

Paragraph 299 a,
  1. Absatz eins,Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Absatz 2, nicht erreicht.
  2. Absatz 2,Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.
  3. Absatz 3,Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung. Die Differenz zwischen der Pensionserhöhung mit dem Anpassungsfaktor und der (angenommenen) Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise (Absatz 2,) darf dabei im Durchschnitt nicht überschritten werden. Die Höhe des Wertausgleiches und der oder die Auszahlungstermine sind durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung (Paragraph 108, Absatz 5,) festzulegen.
  4. Absatz 4,Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.

Anmerkung

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40018096

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P299a/NOR40018096

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