(1)Absatz eins,Für die Begründung der Ansprüche auf Knappschaftsalterspension, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer und Knappschaftsgleitpension gelten die §§ 253 bis 253c entsprechend. Bei Anwendung der §§ 261 bis 261c sind die §§ 284 bis 284c zu beachten.Für die Begründung der Ansprüche auf Knappschaftsalterspension, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer und Knappschaftsgleitpension gelten die Paragraphen 253 bis 253 c entsprechend. Bei Anwendung der Paragraphen 261 bis 261 c sind die Paragraphen 284 bis 284 c zu beachten.