Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 276

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 276

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Knappschaftsalterspension

Paragraph 276,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist.
  2. Absatz 2,Ab dem Tag, ab dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt, gebührt die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH der nach Paragraph 284, ermittelten Pension, sofern am Stichtag nicht mehr als 360 Beitragsmonate vorliegen. Der Hundertsatz von 85 erhöht sich ab dem 361. Beitragsmonat für jeden Beitragsmonat um 0,25 bis zum Höchstausmaß von 100; erreicht eine Teilpension das Ausmaß von 100 vH, gilt sie weiter als Teilpension, solange eine die Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb jeweils in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Endet die Erwerbstätigkeit, gebührt die Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten in der sich nach Paragraph 284 b, ergebenden Höhe.
  3. Absatz 3,Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (Paragraph 236,) für den Knappschaftssold erfüllt ist.
  4. Absatz 4,Ein Antrag auf Knappschaftsalterspension gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit (Paragraph 276 a,), eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 276 b,), eine Knappschaftsgleitpension (Paragraph 276 c,) oder eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 276 d,) besteht.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113496

Alte Dokumentnummer

N6199750568L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P276/NOR12113496

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