Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 273

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Begriff der Berufsunfähigkeit.

Paragraph 273,

  1. Absatz eins,Als berufsunfähig gilt die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ausgeübt wurde. Paragraph 255, Absatz 2, dritter und vierter Satz sowie Absatz 2 a, sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 255, Absatz 3 a und 3 b sowie Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,)

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40124998