Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 262

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 262

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Kinderzuschüsse

Paragraph 262,
  1. Absatz eins,Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. Absatz 2,Der Kinderzuschuß beträgt 400 S monatlich.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40016394

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P262/NOR40016394

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