Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 262

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 262

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Kinderzuschüsse

Paragraph 262,
  1. Absatz eins,Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. Absatz 2,Der Kinderzuschuß beträgt 300 S monatlich.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093778

Alte Dokumentnummer

N6195545768L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P262/NOR12093778

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