Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 262,

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Kinderzuschüsse

Paragraph 262,

  1. Absatz einsZu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. Absatz 2Der Kinderzuschuß beträgt 400 S monatlich.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40016394