(1)Absatz eins,Wird in den Fällen der §§ 253 Abs. 2 und 253c, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, und verzichtet der (die) Versicherte in den Fällen des § 253c auf die Gleitpension, oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des § 253c das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.Wird in den Fällen der Paragraphen 253, Absatz 2 und 253 c, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, und verzichtet der (die) Versicherte in den Fällen des Paragraph 253 c, auf die Gleitpension, oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des Paragraph 253 c, das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 3 und 4 zu berechnen ist.