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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 261b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 261b

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension

Paragraph 261 b,
  1. Absatz eins,Wird in den Fällen des Paragraph 253, Absatz 2,, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des Paragraph 253 c, das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß den Absatz 3 und 4 zu berechnen ist.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Paragraphen 253 a, 253 b und 253 d, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins, ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 5 und 6 zu berechnen ist.
  3. Absatz 3,Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist
    1. Ziffer eins
      für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension
      1. Litera a
        bei einer Teilpension von mehr als 60% mit dem Faktor 1,01,
      2. Litera b
        bei einer Teilpension von 40% bis 60% mit dem Faktor 1,02,
    2. Ziffer 2
      für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß Paragraph 253 c, Absatz 6, mit dem Faktor 1,04
    zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß Paragraph 92, Absatz eins, ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.
  4. Absatz 4,Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 3, der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Erreichens des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins, folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  6. Absatz 6,Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 5, der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115917

Alte Dokumentnummer

N6199854118L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P261b/NOR12115917

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