Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
BG
Paragraph 261 b
01.09.1996
31.12.1997
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
zu vervielfachen. Der Wegfall der Teilpension gemäß Paragraph 253 c, Absatz 5 und 6 ist dabei einer Teilpension von 50 vH gleichzuhalten. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.
17.06.2024
10008147
NOR12093776
N6195545766L