Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 259
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.05.1981
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Witwerrente.
§ 259.Paragraph 259,
(1)Absatz eins,Witwerrente gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.
(2)Absatz 2,Witwerpension gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn
das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält,
die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
der Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
der Mann im Zeitpunkt des Todes der Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
Die Witwerpension gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 684/1978
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093772
Alte Dokumentnummer
N6195545762L