Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 259

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 282/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 259

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.05.1981

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Witwerrente.

Paragraph 259,
  1. Absatz eins,Witwerrente gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.
  2. Absatz 2,Witwerpension gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn
    1. Litera a
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält,
    2. Litera b
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
    3. Litera c
      der Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
    4. Litera d
      der Mann im Zeitpunkt des Todes der Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
    Die Witwerpension gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093772

Alte Dokumentnummer

N6195545762L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P259/NOR12093772

Navigation im Suchergebnis