Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
§ 259.Paragraph 259,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach § 258 mit Ausnahme des Abs. 3 Z 1, nach § 264 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b und nach § 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 258, mit Ausnahme des Absatz 3, Ziffer eins,, nach Paragraph 264, mit Ausnahme des Absatz 10, Ziffer 3, Litera b und nach Paragraph 265, sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.