(2)Absatz 2,Witwerpension gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn
das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält,
die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
der Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
der Mann im Zeitpunkt des Todes der Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
Die Witwerpension gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.