Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 253c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 253c

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Gleitpension

Paragraph 253 c,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllt sind oder
      2. Litera b
        die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;
    2. Ziffer 2
      die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, sind;
    3. Ziffer 3
      der Antrag auf Gleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 253, Absatz eins,) gestellt wird und gleichzeitig
      1. Litera a
        im Falle einer im letzten Jahr vor dem Stichtag ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und
      2. Litera b
        nachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (Litera a,) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.
  2. Absatz 2,Die Gleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 253, Absatz eins,) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:
    1. Ziffer eins
      Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
    2. Ziffer 2
      Wenn das Gesamteinkommen 897,58 € nicht übersteigt, gebührt die Teilpension
      1. Litera a
        in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, im Ausmaß von 80%,
      2. Litera b
        in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, im Ausmaß von 60%
      der nach Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
    3. Ziffer 3
      Der Anrechnungsbetrag gemäß Ziffer 2, setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
      1. Litera a
        über 897,58 € bis 1 196,78 € sind 30%,
      2. Litera b
        über 1 196,78 € bis 1 495,97 € sind 40%,
      3. Litera c
        über 1 495,97 € bis 1 795,16 € sind 50% und
      4. Litera d
        über 1 795,16 € sind 60%
      dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch das Ausmaß des Erwerbseinkommens nicht überschreiten.
    4. Ziffer 4
      Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 50% und
      1. Litera a
        in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, von höchstens 80%,
      2. Litera b
        in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, von höchstens 60%
      der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension.
    An die Stelle dieser Eurobeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  3. Absatz 3,Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Absatz 2, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
    1. Ziffer eins
      aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 108 h,;
    2. Ziffer 2
      bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
    3. Ziffer 3
      auf besonderen Antrag des Gleitpensionisten.
  4. Absatz 4,Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ist die im letzten Jahr vor dem Stichtag überwiegende Tätigkeit maßgebend.
  5. Absatz 5,Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor dem Stichtag keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor dem Stichtag nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor dem Stichtag bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren; das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.
  6. Absatz 6,Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Gleitpension in diesem Kalendermonat weg. Paragraph 253 b, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  7. Absatz 7,Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 253, Absatz eins,) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so gebührt die nach Paragraph 261, ermittelte Pension als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 253, Absatz eins,) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 253 a, Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Gleitpension nach Paragraph 261, ermittelten Pension. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9,Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Absatz 7, oder Absatz 8, oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß Paragraph 261, ermittelte Pension nach Paragraph 261 b, zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.
  10. Absatz 10,Ein Antrag auf Gleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40021983

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P253c/NOR40021983

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