(2)Absatz 2,Die Gleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 253 Abs. 1) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:Die Gleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 253, Absatz eins,) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:
Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
Wenn das Gesamteinkommen 12 000 S nicht übersteigt, gebührt die Teilpension
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a im Ausmaß von 80%,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, im Ausmaß von 80%,
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b im Ausmaß von 60%in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, im Ausmaß von 60%
der nach § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.der nach Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile vonDer Anrechnungsbetrag gemäß Ziffer 2, setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
über 12 000 S bis 16 000 S sind 30%,
über 16 000 S bis 20 000 S sind 40%,
über 20 000 S bis 24 000 S sind 50% und
dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch das Ausmaß des Erwerbseinkommens nicht überschreiten.
Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 40% und
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, von höchstens 80%,
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, von höchstens 60%
der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension.der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension.
An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.